Ritterorden
Heinrich III. der Erlauchte

 

Codex


2. Die Ritterlichkeit



Was zeichnet aber nun einen Ritter aus, was sind dessen Charaktereigenschaften?


Schauen wir uns dazu Ramon Lull, 13. Jhdt. an:


Der Ritter soll


- den Glauben verteidigen.

- seinen Herrn verteidigen und dessen Autorität erhalten.

- gerecht sein.

- sich in Waffen üben, doch die Tugenden nicht vergessen.

- Mut zeigen.

- seinen Mut mit Verstand zügeln.

- Frauen, Witwen und Waisen, die Kranken und Schwachen schützen und erhalten.

- sein Volk mit seiner Burg und seinem Pferde schützen und das Recht verteidigen.

- die Verderbten strafen.

- nicht ablegen falsch Zeugnis.

- Bescheidenheit üben.

- Entehrung mehr fürchten als den Tod.

- nicht eitel sein oder ein Schmeichler.

- nicht zu jung vom Knappen erhoben werden, auf dass er weise genug sei Ritterlichkeit gelernt zu haben.


Der Knappe welcher nicht die Ritterlichkeit sondern den eigenen Vorteil sucht soll nicht zum Ritter erhoben werden.



Weiterhin sollte ein Ritter:


- ritterliche Tradition am Leben erhalten.

- seine Mitbrüder im Ritterstand mit der respektvollen Bezeichnung „Herr..“ ansprechen, wie es eines der besonderen Rechte des Ritterstandes ist.

- einem Ritter, ob Freund oder Feind stets die Gastfreundschaft anbieten.

- einen (oder mehrere) Knappen aufnehmen und ihn gemäß der ritterlichen Tradition in den ritterlichen Künsten ausbilden.

- Knappen zu Lehrzwecken zu anderen Rittern geben.

- den Verfall des Rittertums nicht tolerieren.

- nach Möglichkeit soll er dem „ die ritterlichen Prinzipien verfehlenden“ Ritter seine Hilfe und Unterstützung anbieten, um ihn auf den Weg der wahren Ritterlichkeit zurückzuleiten.

- wenn er einen Fehltritt begeht, diesen unverzüglich tilgen.

- die Unantastbarkeit und Neutralität der Wappenkönige, Herolde & Persevanten, allzeit, im Turnier wie auch in der Schlacht, achten.

- einen ritterlichen Gegner nicht in Spott oder Schande begegnen und auch dafür Sorge tragen, dass auch niemand anders einen Ritter mit Spott und Schande überwirft.

- nach einem ritterlichen Zweikampf für des Besiegten Genesung Sorge tragen.

- bei Gefangennahme eines gegnerischen Ritters während einer Schlacht oder sonstiger Ereignisse für das Wohl des Gefangenen Sorge tragen.

- den Gefangene weiterhin standesgemäß behandeln. Auch darf der Gefangene seine Waffen weiterhin führen, solange er einen Markknoten um sein Schwert bindet und schwört sich in Gefangenschaft zu begeben. Der Gefangene wird nicht fliehen oder aggressive Handlungen unternehmen. Dafür wird er mit gleich jedem behandelt der Gastrecht erhalten hat.

- nach Gefangennahme keine Gegenwehr mehr leisten, nachdem er seine Niederlage eingestehen musste.

- gegen schwören eines Lösegeldes und Übergabe eines symbolischen Pfandes einen gefangenen Ritter jederzeit nach Hause gehen lassen. Jener darf keinerlei Kampfhandlungen wiederaufnehmen, bevor er nicht das Lösegeld entrichtet hat.

- nicht über Herrn, Vasall, Dame oder Glaube eines anderen Ritters schlecht reden, selbst wenn man mit diesen in Fehde liege, um Entehrungen durch Trivialitäten entgegen zu gehen.

- auch vermeiden, dass eine Dame einen Ritter dadurch bloß stellt, dass sie den Ritter auffordert, jemand anderen die Fehde zu erklären, da sie sich beleidigt fühlt,

- offene Feldschlachten durch Modalitäten im Vorfeld regeln und durch einen Fehdebrief einleiten. (z.B. Pausen um die Verwundeten zu versorgen).

- Magie und sonstige dunkle Machenschaften aus den eigenen Kampfverbänden fern halten, da sie wieder der ritterlichen Natur sind.

- dafür Sorge tragen, dass seine Bogenschützen/Armbrustschützen nur auf feindliche Truppen schießen und nicht auf die fremden Ritter, denn Ihre Streitereien haben die Ritter untereinander zu klären.

- zu Beginn einer Schlacht stets die feindlichen Ritter zum feierlichen und ehrenhaften Zweikampf auffordern.

- seine Untergebenen anweisen, geschlagene Feinde ordentlich zu behandeln.

- keine heimatlosen Söldner, Räuber und Mordbrenner für sich kämpfen lassen.

- alle Zweikämpfe, zu denen er von einem Gegner gleichen Standes gefordert wird, selbst austragen. Ausschließlich andere Mitglieder der Ritterschaft dürfen als Stellvertreter fungieren.

- keinen andere Ritter außerhalb des Schlachtfeldes zu einem Zweikampf auf Leben und Tod zu fordern, bevor der Fall dem Fehmegericht vorgelegt wurde.